Statut

Polnischer Kultur- und Erziehungsverein „Lokomotive“

Vereinsstatuten

I. Name, Sitz und Rechnungsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Polnischer Kultur- und Erziehungsverein „Lokomotive“
2. Sitz des Vereines ist Romanshorn, Thurgau
3. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr

II. Vereinsziele

1. Der polnische Kultur- und Erziehungsverein „Lokomotive“ ist ein nicht regierungsnaher Verein, der polnische Familien umfasst (jedoch nicht ausschliesslich), mit Wohnsitz in der Schweiz, welche sich für Polen und seine Kultur interessieren. Dank dem Verein können Kinder mit polnischen Wurzeln in der polnischen Schule „Lokomotive“ im Rahmen von HSK-Lektionen ihr Können in polnischer Schrift und Sprache entwickeln. Ferner haben die Kinder auch die Möglichkeit die Grundlagen der Geschichte und Kultur ihrer Heimat, oder Heimat ihrer Eltern, kennenzulernen sowie sich mit Gleichaltrigen zu treffen wie auch neue Freundschaften und Bekanntschaften zu schliessen.
2. Die Ziele des Vereines sind:
– Fördern einer im weiten Sinne verstandenen polnischen Kultur und Tradition mit besonderer Berücksichtigung der Zweisprachigkeit wie auch der sozialen Integration, durch tägliches Lernen und Erziehung.
– Organisation von HSK-Kursen in polnischer Sprache sowie von Veranstaltungen mit integrativ-erzieherischem Charakter.
– Unterstützung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen allgemeiner Bildungsziele
3. Der Verein ist gemeinnützig ausgerichtet und nicht gewinnorientiert.
4. Die finanziellen Mittel des Vereines dürfen ausschliesslich für die Ziele des Vereines eingesetzt werden, wie in den vorliegenden Statuten festgehalten.
5. Im Falle der Auflösung oder Liquidierung des Vereines, oder auch bei einer Änderung seiner Tätigkeitsziele, ist der Verein dazu verpflichtet das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen, steuerbefreiten Organisation zu überweisen. Diese Organisation muss von den Vereinsmitgliedern an einer Generalversammlung einstimmig bestimmt werden.

III. Vereinsmitglieder

1. Jede Person polnischer Abstammung, die sich der polnischen Nation verbunden fühlt, kann Mitglied werden. Der Verein umfasst primär Eltern und ihre Kinder, welche am Unterricht in der polnischen Schule „Lokomotywa“ teilnehmen wollen. Mindestens ein Elternteil muss Mitglied werden und es bis zur Beendigung des Unterrichts durch das Kind bleiben.
2. Voraussetzung für den Erhalt der Vereinsmitgliedschaft ist das schriftliche Ausfüllen einer Beitrittserklärung zu Händen des Vereinsvorstandes. Im Falle von minderjährigen Personen muss die Beitrittserklärung von einem Elternteil unterzeichnet werden. Der Elternteil ist dazu verpflichtet eine separate Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedergebühren zu unterzeichnen.

IV. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

1.Die Vereinsmitgliedschaft erlischt:
– Bei Nichtbezahlung der Mitgliedergebühren für das Rechnungsjahr
– Streichung von der Mitgliederliste,
– Ausschluss aus dem Verein,
– Beendigung des Unterrichts durch das Kind
– Durch Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich zu erfolgen.

V. Mitgliedsbeiträge

1. Der polnische Kultur- und Erziehungsverein „Lokomotive“ finanziert sich durch die Mitgliederbeiträge sowie freiwillige Zuwendungen. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird während der jährlichen Generalversammlung bestimmt. Der Mitgliederbeitrag für das Jahr 2020 beträgt 35 CHF pro Familie / Mitglied. Die Höhe des Beitrages kann von Jahr zu variieren, worüber die Mitglieder an der Generalversammlung befinden.

VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht an den vom Verein oder dem Vorstand organisierten
Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.

VII. Vereinsorgane

1. Die Generalversammlung und der Vorstand sind die Organe des Vereines

VIII. Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, Sekretär / Protokollführer und einem Kassier.
2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört das Leiten der Vereinstätigkeiten im Sinne von Punkt 2 sowie das Erfüllen der in einem separaten Formular festgehaltenen Pflichten.
3. Nur der Präsident und Kassier haben das Recht auf das Bankkonto des Vereins Geld einund auszuzahlen (z.B. Mitgliederbeiträge).
4. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich.

IX. Wahlen und Amtszeit des Vereinsvorstande

1. Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt und führt sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aus. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Jedes an der Generalversammlung anwesende Vereinsmitglied hat das Recht zur Stimmabgabe oder Kandidatur. Über die Wahl entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Veränderungen der Vereinsstatuten erfordern eine 2/3 Mehrheit der Stimmen. Die Funktion eines Vorstandmitgliedes endet mit Vereinsaustritt oder nach Ablauf der Amtszeit.

X. Generalversammlung

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich als Stimmvertreter benennen. Ein Mitglied kann maximal drei Vereinsmitglieder vertreten. Die Benennung eines Stimmrechtsvertreters muss vor jeder Generalversammlung erneuert werden.
2. Zu den Pflichten der Generalversammlung gehört:
– Die Festlegung des Aktivitätenprogrammes für das kommende Jahr
– Die Diskussion von Berichten
– Die Festlegung des Budgets für das kommende Jahr
– Die jährliche Décharge der Arbeit des Vorstandes
– Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
– Entscheidungen über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereines.
3. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches durch den Protokollführer zu unterzeichnen ist.

XI. Einberufung der Generalversammlung

1. Die Generalversammlung der Vereinsmitglieder findet einmal jährlich statt. Der Präsident des Vorstandes informiert alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin via Briefversand, Mail oder Whats’Up Gruppenchat und stellt zugleich die Traktandenliste zu. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht ihre Teilnahme zu bestätigen. Die Versammlungsordnung wird vom Vereinsvorstand festgelegt.

XII. Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung

1. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt auf begründeten, schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder oder wenn es die Lage des Vereins verlangt.

XIII. Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann ausschliesslich durch die Generalversammlung beschlossen werden gemäss den Punkten 9 und 10.
2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Liquidation des Vereines durchzuführen, sofern die Generalversammlung nichts Gegenteiliges beschliesst.
3. Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens, in diesem Fall zu Gunsten einer anderen gemeinnützigen, steuerbefreiten Organisation.

XIV. Eintritt in Rechtskraft

1. Die vorliegenden Vereinsstatuten treten am 18.01.2020 in Kraft, nach Genehmigung durch die Generalversammlung.
2. Ort und Datum der Unterzeichnung der Vereinsstatuten: Romanshorn, den 18.01.2020

Unterschrift des Vereinspräsidenten: Monika Gmyz

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